Allge­meine Ge­schäfts­bedin­gungen

Stand 2020

Die AGBs können hier heruntergeladen werden.
Unsere Einkaufsbedingungen finden sich hier.

 

  1. Allgemeiner Teil

 

  • 1 Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der IPETRONIK GmbH & Co. KG (im Folgenden: IPETRONIK) und ihren Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der IPETRONIK gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur soweit die IPETRONIK ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen in der jeweils unter https://www.ipetronik.com/de/agb.html abrufbaren Fassung gelten auch im Fall des Abschlusses weiterer gleichartiger Verträge zwischen der IPETRONIK und dem Kunden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

  1. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieses Dokumentes können Druckfehler, Schreibfehler oder Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Für diese Fehler kann daher keine Gewährleistung übernommen werden.

 

  • 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

 

  1. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der IPETRONIK, sonst das Angebot der IPETRONIK. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die IPETRONIK sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die IPETRONIK.

 

  1. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die IPETRONIK.

 

  1. Alle Produktdaten, Spezifikationen, Zeichnungen usw. entsprechen dem aktuellen Stand zum angegebenen Erstellungsdatum. Zum Zwecke des technischen Fortschrittes und der Produktoptimierung können Details unserer Module und der Zubehörkomponenten jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

 

  1. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Gegenständen und Unterlagen, die die IPETRONIK dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt, zugänglich macht oder im Rahmen der Auftragsdurchführung entstanden sind, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der IPETRONIK zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die IPETRONIK entsprechende Verwertungsrechte. Die IPETRONIK räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht ein.

 

  1. Regelungen über die Sicherstellung einer zukünftigen Ersatzteilversorgung für einen bestimmten Zeitraum bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die IPETRONIK.

 

 

  • 3 Fristen für Lieferungen; Verzug

 

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der IPETRONIK schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die IPETRONIK kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

 

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die IPETRONIK die Verzögerung zu vertreten hat.

 

  1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

 

  1. a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Epidemien, Pandemien oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung etc.),

 

  1. b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der IPETRONIK, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

 

  1. c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von der IPETRONIK nicht zu vertreten sind,

 

  1. d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der IPETRONIK, oder
  2. e) die nachträgliche Vereinbarung anderer oder zusätzlicher Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, verlängern sich die Fristen angemessen.

 

  1. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

 

  1. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der IPETRONIK etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der IPETRONIK zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der IPETRONIK innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

  1. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der zu liefernden Gegenstände, höchstens jedoch 5 % der Gesamtkosten der Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

 

  • 4 Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

 

  1. a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von der IPETRONIK gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

 

  1. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

 

  1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

  1. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der IPETRONIK der Leistungsort.

 

 

  • 5 Aufstellung und Montage

 

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

 

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

 

  1. a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge einschließlich deren Wartung und Instandhaltung;

 

  1. b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

 

  1. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

 

  1. d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der IPETRONIK und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

 

  1. e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die an der Montagestelle erforderlich sind.

 

  1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

  1. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der IPETRONIK zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der IPETRONIK oder des Montagepersonals zu tragen.

 

  1. Der Kunde hat der IPETRONIK wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

 

  1. Verlangt die IPETRONIK nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

 

  • 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

 

  1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

 

  1. Kündigt der Kunde, so ist die IPETRONIK berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

 

  1. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

  • 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

 

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  1. Hat die IPETRONIK die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

 

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

 

  1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der IPETRONIK an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

 

  1. Die IPETRONIK ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der IPETRONIK bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der IPETRONIK zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die IPETRONIK auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der IPETRONIK steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

  1. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an die IPETRONIK ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die IPETRONIK ab, der dem von der IPETRONIK in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

  1. a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die IPETRONIK. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für die IPETRONIK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

  1. b) Die IPETRONIK und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der IPETRONIK gehörenden Gegenständen der IPETRONIK in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

 

  1. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von der IPETRONIK in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

 

  1. d) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die IPETRONIK ab.

 

  1. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die IPETRONIK berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die IPETRONIK nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

 

  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die IPETRONIK unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der IPETRONIK unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

  1. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IPETRONIK nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die IPETRONIK liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die IPETRONIK hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

 

  • 9 Pflichten des Kunden

 

  1. Der Kunde hat den vollständigen Empfang der Liefergegenstände der IPETRONIK schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist verbindlich.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der IPETRONIK unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.

 

  1. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

 

  • 10 Sachmängel

 

  1. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die geschuldete Beschaffenheit hat, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung uneingeschränkt eignet und mindestens den Spezifikationen in deren Dokumentation entspricht.

 

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der IPETRONIK unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

 

  1. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die IPETRONIK berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

  1. Der IPETRONIK ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

 

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

  1. Wenn die IPETRONIK die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 12 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 14.

 

  1. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

  1. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die IPETRONIK gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die IPETRONIK gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Abs. 7 entsprechend.

 

 

  • 11 Rechtsmängel

 

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die IPETRONIK verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der IPETRONIK erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die IPETRONIK gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 14 bestimmten Frist wie folgt:

 

  1. a) Die IPETRONIK wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Leistung austauschen. Ist dies der IPETRONIK nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu;

 

  1. b) Die Schadensersatzpflicht der IPETRONIK richtet sich nach § 12;

 

  1. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der IPETRONIK bestehen nur soweit der Kunde die IPETRONIK über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der IPETRONIK alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

  1. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

  1. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der IPETRONIK nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der IPETRONIK gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

  1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Abs. 1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 8 entsprechend.

 

  1. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

 

  1. Weitergehende oder andere als die in diesem § 11 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die IPETRONIK und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

 

  • 12 Haftung

 

  1. Die IPETRONIK leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

 

  1. a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

 

  1. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die IPETRONIK in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

 

  1. c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die IPETRONIK in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit € 1.000.000,00 je Schadensfall und € 2.000.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

 

  1. Der IPETRONIK bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

 

  1. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

 

 

  • 13 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

 

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die IPETRONIK die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat oder die Unmöglichkeit nur vorübergehend ist. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

  1. Sofern Ereignisse im Sinne von § 3 Abs. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der IPETRONIK erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der IPETRONIK das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

 

  • 14 Verjährung

 

  1. Die Verjährungsfrist beträgt

 

  1. a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Lieferung oder Erbringung der Leistung, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

 

  1. b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

 

  1. c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die gelieferten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann

 

  1. d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

 

  1. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

 

  1. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  • 15 Erfüllungsvorbehalt

 

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

 

  • 16 Geheimhaltung und Datenschutz

 

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen, Zeichnungen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

 

  1. Der Kunde macht diese Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

 

  1. Die IPETRONIK verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

 

 

  • 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der IPETRONIK. Die IPETRONIK ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

  1. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem deutschen Recht. Bei grenzüberschreitenden Geschäften gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

 

  • 18 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nicht durchsetzbar sein oder werden oder Lücken enthalten, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien am nächsten kommen.

 

  • 19 Schriftformerfordernis

 

Von den schriftlichen Verträgen abweichende oder darüber hinausgehende Vereinbarungen der Parteien bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

  1. Kauf von Software

 

Folgende Regelungen ergänzen die Regelungen des Abschnitts I.

 

  • 20 Rechte des Kunden an der Software

 

  1. Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software, die die IPETRONIK dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der IPETRONIK zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die IPETRONIK entsprechende Verwertungsrechte.

 

  1. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Er darf die Software – zusätzlich zur Eigennutzung – den mit ihm nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zur dort eigenen Nutzung nach den Regeln dieses Vertrages überlassen. Dieses Nutzungsrecht ist temporär; es endet, wenn der Kunde und das nutzende Unternehmen nicht mehr miteinander verbundene Unternehmen sind. Die IPETRONIK räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.

 

  1. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der IPETRONIK überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

 

  1. Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

 

  1. a) Der Kunde löscht alle ihm zur Verfügung stehenden Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich der IPETRONIK schriftlich zu bestätigen.

 

  1. b) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt dauerhaft, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

 

  1. c) Der Dritte verpflichtet sich schriftlich unmittelbar gegenüber der IPETRONIK, dass er §§ 8, 16 und 20 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber der IPETRONIK einhalten wird.

 

1. d) Die IPETRONIK hat der Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die IPETRONIK ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen. Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Regeln schuldet er der IPETRONIK eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei der IPETRONIK hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises.

 

  1. Die Regeln nach Abs. 2, 3 4 c) und d) gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.

 

  1. Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die IPETRONIK von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 16. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der IPETRONIK eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der IPETRONIK gegenüber zur Einhaltung der in §§ 16 und 20 festgelegten Regeln verpflichtet.

 

  1. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IPETRONIK nicht erlaubt.

 

  1. a) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der IPETRONIK, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der IPETRONIK. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der IPETRONIK nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 16 geheim zu halten.

 

  • 21 Sachmängel der Software

 

  1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

 

  1. Bei Sachmängeln kann die IPETRONIK zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der IPETRONIK durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die IPETRONIK Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

 

  1. Der Kunde unterstützt die IPETRONIK bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die IPETRONIK umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die IPETRONIK kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die IPETRONIK kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der IPETRONIK nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

 

  • 22 Haftung bei Software

 

  1. Der IPETRONIK bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

 

  1. Die IPETRONIK haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

 

  1. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

 

  1. IPETRONIK übernimmt keine Haftung für Plugins von Drittentwicklern. Diese Plugins sind kein Produkt der IPETRONIK und sind daher kein Bestandteil der Software. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Entwickler.

 

  • 23 Erweiterte Pflichten des Kunden

 

  1. Die Prüfungspflicht nach § 9 gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Wartungsvertrages bekommt.

 

  1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.